Jobcenter als illegale Arbeitnehmerüberlassungen Eingliederungsvereinbarungen statt Arbeitsverträge
9.MAI
Sie malochen, wie reguläre Möbelträger, Lagerarbeiter, Verkäufer, Hausmeister und Thekenfachkräfte beim Caritas Sozialwarenkaufhaus in Vollzeit für mindestens 6 Monate und bekommen keinen ortsüblichen Tarif-Lohn dafür.
Wer sind diese Menschen? Es sind keine Heinzelmännchen oder Aschenbrödel, sondern arbeitslose Menschen, welche freiwillig eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) unterschrieben haben, um dann anschließend von den Jobcentern oder ARGEN an Wirtschaftsunternehmen überlassen zu werden.
Höre ich richtig? Das Jobcenter als Arbeitnehmerüberlassung? Ja, sogar als illegale Arbeitnehmerüberlassung ! Die Arbeitnehmerüberlassung erkennt man am klassischen Dreiecksverhältnis zwischen dem Kunden (Arbeitslosen), dem Entleihbetrieb (beispielsweise dem Sozialwarenkaufhaus Caritas oder anderen Wirtschaftsunternehmen) und dem Verleiher (Jobcenter) selbst. Und was ist daran jetzt illegal?
Die Verleiher (Jobcenter) hatten ursprünglich gar nicht vor die reguläre Arbeit, als Arbeit zu deklarieren, sonst wären die Jobcenter nämlich sofort unter die Arbeitnehmerüberlassungsgesetze gefallen und ihre Kunden (Arbeitslosen) unter das Arbeitsrecht mit allen daraus sich ergebenen Konsequenzen, wie ortüblichen Lohn/Gehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld usw).
Stattdessen hatten die Jobcenter einfach die reguläre Arbeit fälschlicherweise als gemeinnützige Arbeit bezeichnet, um ihren eigenen Kunden (Arbeitslosen) statt dem ortsüblichen Tariflohn nur die im Sozialgesetzbuch [SGB] definierte Mehraufwandsentschädigung von maximal 150 Euro/Monat zu zugestehen.
Zu ganz anderer Auffassung hingegen kommen die Arbeitsgerichte, welche die vermeintlichen gemeinnützigen Arbeiten als reguläre Arbeiten ansehen und Verleiher und Entleiher für einen nachträglich zu zahlenden ortsüblichen Tariflohn verurteilen.
Spätestens jetzt wird allen Arbeitsgerichten auch klar, warum die Mehraufwandsentschädigung (MAE) einer Arbeitsgelegenheit umgangssprachlich 1-Euro-Job genannt auf keinen Fall Lohn heißen durfte. Lohn und Gehalt sind nämlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
So soll die Mehraufwandsentschädigung (MAE) unter vorgehaltener Hand gegenüber den Arbeitslosen oft als Lohn zur Motivation der Arbeitsaufnahme erklärt worden sein, obwohl sie streng genommen nur im Falle eines tatsächlichen finanziellen Mehraufwandes an den Arbeitslosen hätte ausbezahlt werden dürfen.
Außerdem bezahlte der Verleiher (Jobcenter) dem Entleiher (Wirtschaftsunternehmen) eine monatliche sogenannte Fallkostenpauschale in Höhe von rund 310 Euro für jeden überlassenen Kunden (Arbeitslosen; arbeitsrechtlich natürlich Arbeitnehmer). Früher mußte man als Industriebetrieb Arbeiter bezahlen, heute bekommt ein Entleihbetrieb Arbeiter gratis und noch dazu Geld oben drauf. Der Arbeiter bringt quasi noch Geld mit.
Pro Bundesland soll es 30.000 Ein-Euro-Jobs, richtig heißt es Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, geben. 16 Bundesländer x 30.000 Ein-Euro-Jobber pro Bundesland x 310 Euro/Monat x 12 Monate = 1785,6 Millionen Euro pro Jahr. (Nach 6 Monaten werden die 1 Euro Jobber gegen „Neue“ ausgewechselt).
Auch wurde den Arbeitsgerichten klar warum die Tätigkeiten von vorn herein nur auf 6 Monate begrenzt worden waren nämlich um den Kündigungsschutz zu umgehen.
Können die Jobcenter als illegale Arbeitnehmerüberlassungen einfach so weitermachen? Ja, aber nur solange, wie Eingliederungsvereinbarungen (EGV) von ahnungslosen und arbeitslosen Menschen freiwillig unterschrieben werden.
Würden alle 960.000 Ein-Euro-Jobber ihren ortsüblichen Tarif-Lohn vor ihren Arbeitsgerichten einklagen, wäre morgen die Angelegenheit reguläre Arbeit als gemeinnützig zu erklären schon verboten. Solch eine Menge an Klagen abzuarbeiten schaffen die Arbeitsgerichte nicht. Man stell sich nur einmal den imensen Anspruch an nachträglichen geltend gemachten Lohn vor. Von den entgangenen Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen ganz zu schweigen.
Meiner Meinung nach könnten die Wirtschaftsunternehmen bei denen die Ein Euro Jobber arbeiteten schon mal alle Insolvenz anmelden. Ein Wirtschaftsunternehmen wird nämlich nicht dadurch gemeinnützig, daß man das Wort gemeinnützig vor die Rechtsform stellt beispielsweise gGmbH, sondern kennzeichnet sich dadurch das die Arbeit, die verrichtet wird auch gemeinnützig ist. Aber da reguläre Arbeit auch dem Gemein nützt, gibt es keine gemeinnützige Arbeit, sondern nur Arbeit und die ist regulär anzusehen. Dieser Kunstgriff wurde nur geschaffen, um die Menschen um ihren gerechten Lohn zu bringen.
Also Finger weg von Eingliederungsvereinbarungen. Fordert Arbeitsverträge statt Eingliederungsvereinbarungen !!!
Nachzulesen bei AUFGEWACHTER im Internet unter folgendem Link:
Jobcenter als illegale Arbeitnehmerüberlassungen? Eingliederungsvereinbarungen statt Arbeitsverträge
atonal1
Mai 10, 2012 @ 05:39:14
Meine Partnerin ist schon im zweiten Jahr bei der SKF(Casa Blanca)als Euro-Jobberin beschäftigt!Sie näht Karnevals-Kostüme für die Kölner Vereine dann wiedermal geht Sie als Service Kraft in einem Altenheim Cafe der Caritas arbeiten!
Da Sie Ausländerin ist(Jugoslawin)hat Sie trotz Dauerhafter Aufenthaltserlaubnis Angst den EGV nicht zu Unterschreiben aus Angst vor Repressalien!Sie ist schon 1971 als Jugendliche nach Deutschland gekommen und hat hier noch die Schule besucht.Sie sagt,“Wenn die mich Abschieben wäre Sie ganz alleine dort und käme mit den Verhältnissen dort nicht zurecht!
Gruß Atonal1
LikeLike
Aufgewachter
Mai 10, 2012 @ 11:42:58
Hi Hoelderlin,
ich habe soeben nochmal zwei neue Absätze in den Text eingefügt, weil sie wichtig sind. Könntest Du den Text bitte noch einmal updaten?
Neu:
Pro Bundesland soll es 30.000 Ein-Euro-Jobs, richtig heißt es Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, geben. 16 Bundesländer x 30.000 Ein-Euro-Jobber pro Bundesland x 310 Euro/Monat x 12 Monate = 1785,6 Millionen Euro pro Jahr. (Nach 6 Monaten werden die 1 Euro Jobber gegen „Neue“ ausgewechselt).
Würden alle 960.000 Ein-Euro-Jobber ihren ortsüblichen Tarif-Lohn vor ihren Arbeitsgerichten einklagen, wäre morgen die Angelegenheit „reguläre Arbeit als gemeinnützig zu erklären“ schon verboten. Solch eine Menge an Klagen abzuarbeiten schaffen die Arbeitsgerichte nicht. Man stell sich nur einmal den imensen Anspruch an nachträglichen geltend gemachten Lohn vor. Meiner Meinung nach könnten die Wirtschaftsunternehmen bei denen die Ein Euro Jobber arbeiteten schon mal alle Insolvenz anmelden.
P.S: Jau schon gehört mit der regelmäßigen Sendung samstags zum Thema Hartz-IV. Bin gerade dabei eine Forderungsliste aufzustellen, damit die Regierung weiß, was sie unterlassen muß.
LikeLike
Daniel
Mai 10, 2012 @ 11:50:04
Da steckt absolut ein System dahinter, wenn das mal offizell aufgedeckt wird, kann keiner im nachhinein behaupten das wäre so nicht gedacht gewesen.
Banannenrepublik! meine Verachtung ist nicht mehr in Worte auszudrücken.
Gruß Daniel!
LikeLike
Aufgewachter
Mai 10, 2012 @ 11:58:29
Hallo zusammen,
ich bin es nochmal kurz. Hab noch einen Absatz eingefügt. Jetzt haben wir aber alles zusammen, um denen engültig den gar auszumachen.
Neu eingefügt kurz vor dem Schlußwort
Ein Wirtschaftsunternehmen wird nämlich nicht dadurch gemeinnützig, daß man das Wort gemeinnützig vor die Rechtsform stellt beispielsweise gGmbH, sondern kennzeichnet sich dadurch das die Arbeit, die verrichtet wird auch gemeinnützig ist. Aber da reguläre Arbeit auch dem Gemein nützt, gibt es keine gemeinnützige Arbeit, sondern nur Arbeit und die ist regulär anzusehen. Dieser „Kunstgriff“ wurde nur geschaffen, um die Menschen um ihren gerechten Lohn zu bringen.
-Aufgewachter-
http://aufgewachter.wordpress.com/
LikeLike
Aufgewachter
Mai 10, 2012 @ 12:14:37
Meiner Meinung nach erinnert mich das Ganze bei ganz weiter Auslegung auch an Folgendes:
StGB §180a Absatz 1) Ausbeutung von Prostituierten
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
http://dejure.org/gesetze/StGB/180a.html
StGB §181a Absatz 1 und 2) Zuhälterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
http://dejure.org/gesetze/StGB/181a.html
-Aufgewachter-
http://aufgewachter.wordpress.com/
LikeLike
Hoelderlin
Mai 10, 2012 @ 14:01:10
Hallo Aufgepasster,
Deine Texte sind jetzt alle vollständig ergänzt worden. Sollte dennoch etwas fehlen, dann bitte bei mir melden.
Tausend Dank für Deine Mühe. Einfach toll wie Du das durchschauen und auch noch super formulieren kannst.
LG Hoelderlin
LikeLike
Aufgewachter
Mai 12, 2012 @ 13:36:08
Interne Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung der Jobcenter ins Netz geraten
Normalerweise können nur Mitarbeiter der Jobcenter oder ARGEN durch ihr Login auf die Interne Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung zugreifen. Sobald man den unten genannten Link klickt, kommt eine Fehlermeldung Zugriff verweigert.
http://www.arbeitsagentur.de/ Allgemein /pdf/Gesetzestext-15-SGB-II-Eingliederungsvereinbarung.pdf
Offensichtlich ist jedoch durch Unachtsamkeit der EDV der Jobcenter die Datei dennoch ins Netz geraten. Der Google Cache spuckt die Datei als PDF aus. So kann man die Interne Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung der Jobcenter in der Fassung vom 20.05.2011 durch einen Klick auf folgenden Link als PDF herunterladen.
http://www.google.de/url?q=http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-15-SGB-II-Eingliederungsvereinbarung.pdf&sa=U&ei=YK6tT52LMtDOswah243DBg&ved=0CB8QFjAE&usg=AFQjCNFqEcvufy5V6aa9K0-InlkaP4BCdA
Das Dokument ist 27 DIN-A4 Seiten stark.
-Aufgewachter-
http://aufgewachter.wordpress.com
LikeLike
Aufgewachter
Mai 12, 2012 @ 14:14:46
EGV ersatzweise per VA aushebeln.
1) EGV mit Arbeitgelegenheit nach Mehraufwandsentschädigung (1 Euro Job) wird „angeboten“
2) EGV verweigern und nicht unterschreiben
3) Dann kommt die EGV ersatzweise per VA
4) Dann nicht zum Job hingehen
5) Dann kommt der Sanktionsbescheid
6) Beratungskostenhilfeschein beim Amtsgericht abholen und zum Anwalt gehen
7) Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid, Widerspruch gegen die EGV ersatzweise per VA, Einstweilige Anordnung mit aufschiebender Wirkung beim Sozialgericht stellen
8) Widerspruchsbescheid von der ARGE abwarten
9) Gegen den Widersspruchsbescheid Klage erheben
Wenn schon gegen die EGV kämpfen, dann aber richtig -egal, was da für ein Müll drinsteht. Solange die Leistungsempfänger ihren Eigenbemühungen nach §31 nachkommen, kann man nicht sanktioniert werden.
Beschluss Landessozialgericht Hessen L 7 AS 288/06 ER vom 09.02.2007
Keine Sanktion bei Eingliederungsvereinbarungen ersatzweise durch Verwaltungsakt, wenn sich die festgelegte Pflicht aus dem SGBII ergibt
Sofern ein Verwaltungsakt (VA) i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 6 erlassen wird, der die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzt, kann bei einem Verstoß gegen eine in dem VA festgelegten Pflicht keine Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II verhängt werden, da diese Vorschrift gerade zur Voraussetzung hat, dass Pflichten aus einer EGV nicht erfüllt werden. Eine erweiternde Auslegung von § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II auf den ersetzenden VA kommt nicht in Betracht.
Ich habe eine Hartz-IV Notfall Box eingerichtet, dort ist das Wichtigste zusammengefaßt. Ihr findet die unter Punkt 7 auf der rechten Sidebar. Der Inhalt wie folgt
7) Hartz-IV Box
Hartz-IV Umfrage
Hartz-IV Rechtswidrige EGV als VA
Hartz-IV Regelmäßig gestellte Fragen
Hartz-IV Urteile und Beschlüsse
Hartz-IV Formulare Download
http://hartz-iv-notfall-box.tk/
Hartz-IV Notruf absetzen
zu finden auf
-Aufgewachter-
http://aufgewachter.wordpress.com/
LikeLike
Aufgewachter
Mai 12, 2012 @ 14:56:07
Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar wäre (BVerfGE 51, 268 [284f]).
Also immer Eingliederungsvereinbarungen (EGV) ersatzweise als Verwaltungsakt (VA) anfechten.
LikeLike