Gegen-hartz.de – Hartz IV Regelbedarfsermittlung verfassungswidrig?
Hartz IV Regelbedarfsermittlung verfassungswidrig? Gericht sieht gute Chancen des Obsiegens und gewährte Prozesskostenhilfe
11.10.2012
Laut eines Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (NRW) gäbe es Anzeichen dafür, dass für die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Hartz IV Regelbedarfsermittlung gute Chancen für ein Obsiegens bestehen. Daher wurde dem Kläger seitens des Gerichts die Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt [Aktenzeichen: L 7 AS 1769/11 B].
So heißt es in dem Beschluss: Diese gute Möglichkeit des Obsiegens ist unter Berücksichtigung des Vortrages der Kläger, die Ermittlung des Regelbedarfs entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber aufgegeben habe, für den streitigen Zeitraum von Anfang Januar 2011 bis Ende September 2011 zu bejahen. Es handelt sich nach Auffassung des Senats um die bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG SGB II, SGB XII ÄndG) die vom BVerfG aufgezeigten Anforderungen erfüllt [BVerfG, Aktenzeichen 1BVL109 1 BvL 1/09, Rn. 139ff.].
Ob der Gesetzgeber die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt hat, bleibt demnach seitens der Gerichte weiterhin umstritten. Das Bundessozialgericht in Kassel hatte unlängst geurteilt, die Bedarfsermittelung sei mit der Verfassung vereinbar. Das Sozialgericht Berlin sah dies in einem vorangegangenen Urteil wieder völlig anders und macht mit seinen Urteil den Weg zum Bundesverfassungsgericht frei.
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