Steinbrück wieder mal glanzvoll!

Steinbrück wieder mal glanzvoll!

Der SPD-Kanzlerkandidat zur Kritik an seinem Kollegen Norbert Lammert

von Holdger Platta ©

Wer von einem Fettnäpfchen ins andere tritt, hinterlässt zumeist eine glänzende Fußspur. – Mit dieser Erkenntnis haben wir in der letzten Woche ein weiteres Mal Bekanntschaft machen dürfen. Und wieder ist, wo vom blendenden Glanz einer Fettnäpfchenspur gesprochen werden muß, von Steinbrück zu reden, vom Kanzleramtskandidaten der SPD.

Neinnein, ich will die Serie seiner Glanztaten nicht erneut präsentieren. Außerdem ist anzuerkennen, daß es in puncto Fehltritte eher still um den „beinfreien“ Politiker Steinbrück geworden war. Und seit dem unfreiwilligen Tränenkampf am 16. Juni in Berlin schien sich Steinbrück ja außerdem mit weißer Kreide versorgt zu haben. Wir erinnern uns: der Wolf und die sieben Geißlein…

Doch am Dienstag, den 30. Juli, trat Steinbrück mal wieder in gewohnter Weise auf, ergo als Graf Koks von der Gasanstalt (obwohl inzwischen fast jeder weiß, daß dieser Energiebetrieb – die SPD – nur noch ein Saftladen ist). Steinbrück, diese Mannhaftigkeits-Antiquität der SPD, ist also auf markigste zurückgekehrt zu seinen Allüren von anno dunnemals und trat kantig einem CDU-Kollegen zur Seite, dem Parlamentspräsidenten Lammert mit dessen Doktorarbeit. Steinbrück, der Ehrenretter, wörtlich:

„Es gilt die Unschuldsvermutung. Ich warne davor, wieder in eine Kommentarlage zu verfallen, die die Reputation und Integrität des Bundestagspräsidenten beschädigen kann.“

Na, das ist doch mal was! Ein Mann der SPD stellt sich vor einen Mann der CDU. Wenn dieser Standpunkt nicht Anstand ist, dieses Parteinehmen über Parteigrenzen hinweg nicht hochmoralische Überparteilichkeit!? Da kann man doch nur dankbar sein. Und wenn dieser Steinbrück seine ritterlichen Schutzimpulse nun auch noch den Ärmsten der Armen zuteil werden läßt, seinen Opfern, den Hartz-IV-Betroffenen dieser Republik, und nicht nur dem zweithöchsten Mann in unserem Staat: fast könnte man von Steinbrücks Statur endlich mal überzeugt sein. Aber stört da trotzdem nicht zweierlei?

Nun, das eine liegt wohl deutlichst auf der Hand: da gebärdet sich ein Biedermann vor allem als Anbiedermann. Die SPD weiß, daß sie bei den kommenden Bundestagswahlen keinen Blumentopf gewinnen wird. Also wirft sie inzwischen mit Blumentöpfen nach der CDU, nach jener Partei mithin, an deren Seite sie nach dem 22. September wieder zurückkehren will – mit Blumentöpfen an die Töpfe der Macht. Heißt: so konsequent man der Linkspartei wieder und wieder einen Korb gibt – wer wollte an der SPD-Spitze ernsthaft das Menschenverelendungswerk Hartz-IV auf den Müllberg der Geschichte werfen? -, an den Brotkorb der Macht kehrte diese SPD doch allzu gerne zurück. Deshalb lobt ein Steinbrück seinen Lammert so emphatisch in die Anstandsregionen zurück: „Integrität“ besäße dieser und „Reputation“. Nun, wird sich zeigen, sage ich. Jedenfalls ist auch Steinbrücks „Kommentarlage“ Vorwegbeurteilung, sonst nichts. Dieses das eine.

Doch erst das andere mutet im Grunde merkwürdig an. Und man könnte an Sigmund Freud denken, an dessen Interpretation bestimmter „Fehlleistungen“, hier: der sogenannten „Versprecher“. Wie lautet also nochmal Freuds Analyse dazu, vorgetragen in seiner Studie „Zur Psychopathologie des Alltagslebens“ (1904): bei einem „Versprecher“ plaudert einer versehentlich, gegen bewusste Absicht, trotz aller Selbstkontrolle, eine Wahrheit aus. Und: diese Fehlleistung kann auf einer anderen Ebene sogar als etwas Geglücktes betrachtet werden. Ich meine, in der Tat ist Herrn Steinbrück mit seiner fatalen Aussage zu Lammert eigentlich etwas Fantastisches geglückt. Ich erläutere:

In den Kommentar des SPD-Spitzenmannes hat sich ein merkwürdiges Wort hineingedrängt. Ich spreche von dem Wörtchen „wieder“ in seiner kleinen Verteidigungsrede: „Ich warne davor, wieder in eine Kommentarlage zu verfallen, die…“ „Wieder“? Ein bedenkenswertes Wort! Wann wäre Lammert bereits vorher solcher „Kommentarlage“ ausgesetzt gewesen? Natürlich niemals! Doch wenn dieses nicht stimmt, was bedeutet dieses Wörtchen dann?

Nun, die Antwort liegt auf der Hand. Das „wieder“ kann sich nur beziehen auf all die anderen Betrugsfälle, die es vorher gab: auf Schavan und Koch-Mehrin, auf Chatzimarkakis und den Freiherrn von und zu Guttenberg! Und das bedeutet: dem Sozialdemokraten Steinbrück haben bereits diese Entlarvungen nicht gepasst. Bereits diese Enttarnungen empfand das zutiefst mitfühlende Herz des SPD-Kandidaten als „Beschädigungen“ und „Verfall“, als ungerechtfertigte Angriffe auf „Reputation“ und „Integrität“ von KollegInnen. Uralt-Frust hat sich also den Weg gebahnt in diese Formulierung vom vorvergangenen Dienstag. Was aufs klarste signalisiert: da drängte mit Macht nach außen, worüber sich Steinbrück schon seit langem nach innen geärgert hat. Mit diesem Satz, mit dieser Fehlleistung, hat also kein Anstands-Recke seinen Edelmut gezeigt, nein, da hat eine Krähe gekrächzt, die der anderen kein Auge aushackt, da hat ein Kollege gesprochen, der sich, stärker noch als im manifesten Text, den anderen Parteien als Parteigänger andient, ein Politiker, den dieses Aufdecken von Schandtaten seiner Mit-Politiker ganz oben durch Menschen ganz unten schon lange genervt hat. Und äußerst fraglich bleibt, ob sich ein Steinbrück mit entsprechender Verve für die „Integrität“ von Menschen ganz unten einsetzen würde oder jemals eingesetzt hat. Die „Reputation“, um die es hier geht, fängt jedenfalls erst bei 9.000,- Euro Monatsgehalt an. Na toll!

Und was lernt uns das? – Daß Steinbrück, der seit kurzem so beharrlich auf Basis macht – schließlich ist Wahlkampf -, bis tief ins eigene Unbewußte hinein ein Mann der Kaste ganz oben ist, mit gehorsamem, mit devotem Unterbewusstsein gegenüber FDP und CDU. An dieser Kommentarstelle – dort, wo das „wieder“ fiel – ist der Kasten dieser Kaste ganz kurz aufgesprungen und hat uns den wahren Inhalt dieses SPD-Bewußtseins gezeigt. Und das „Geglückte“ an dieser Fehlleistung ist – siehe oben! -, daß hier einer aufs deutlichste signalisiert: liebe Legen und Leginnen von FDP und CDU, ich bin einer von Euch! Sozialdemokratie im 150. Jahr ihres Bestehens!

Tja, und deswegen zu diesem Jubiläum auch keine Gratulation! Denn was hier glänzt, das ist nicht gute sozialdemokratische Vergangenheit – sagen wir: Wiederkehr der ersten fünfzig Jahre in ihrer Geschichte -, das ist auch nicht ein Fairness-Appell, der Hochachtung abnötigt, sondern lediglich ein weiterer Fettnapf mit sozialdemokratischer Fußspur.

Kleines Postskriptum:

Amüsieren in diesem Zusammenhang kann auch noch die Bemerkung des CDU/CSU-Fraktionsvize Michael Fuchs, der dem „Plagiatsjäger“ vorwarf, ein „selbsternannter“ zu sein. „Selbsternannt“? Dieser Begriff wertet Grunddemokratisches ab, das Recht eines jeden von uns, Bedenken und Kritik äußern zu dürfen, und suggeriert, daß man Kritik und Bedenken nur äußern darf, wenn man über ein Amt verfügt, über ein Amt, das man verliehen bekommen hat, von oben natürlich. – Wahrlich, das nenne ich demokratisches Denken, dieses Delegitimieren aller Kritik, sofern sie von „Selbsternannten“, also von ganz unten her, kommt: Kritik wäre nur erlaubt, wenn sie von Amtsträgern stammt. Denn sonst könne ja jeder…

Wir zum Beispiel!

Als PDF – Datei zum Nachlesen und Herunterladen

Steinbrück wieder mal glanzvoll!!

Klicke, um auf 7178361_f9dfe74d0b_d.pdf zuzugreifen

Programmhinweis – ARD / Phoenix – Presseclub am 28.04.2013 – Thema: Steuerflucht als Kavaliersdelikt? – Was aus dem Fall Hoeneß folgen muss?

Programmhinweis:

ARD Presseclub am Sonntag 28.04.2013 – 12.00 – 12.45 Uhr – 12.45 – 13.00 Uhr Presseclub nachgefragt:

Thema: Steuerflucht als Kavaliersdelikt? – Was aus dem Fall Hoeness folgen muss?

Dazu mein Eintrag im Gästebuch des Presseclubs:

„Hartz IV – Betroffene werden am Grundgesetz vorbei, schon bei mehreren Meldeversäumnissen mit der Wiedereinführung der Todesstrafe durch die Hintertür (Sanktionen bis zur Obdachlosigkeit und dem Hungertod) bedroht. So nach dem Motto: „Und bist Du nicht willig Dich als Slave zum Hungerlohn ausbeuten zu lassen…“

Dabei gilt noch nicht einmal die Unschuldsvermutung. Erst wird bestraft und dann darf geklagt werden.

Die Reichen, die den Rachen nie voll kriegen, dürfen sich anonym frei kaufen. Anschließend erklärt der Presseclub die Agenda 2010 auch noch als großen Erfolg! Ist das deutsche Moral?“

Presseclub am 28.04.2013

http://www.wdr.de/tv/presseclub/2013/0428/beitrag.phtml

Über die Hartz IV – Verbrecher darf auch mal geschmunzelt werden – Hätte, hätte Fahrradkette – Der Steinbrücksong

Über die Hartz IV – Verbrecher darf auch mal geschmunzelt werden – Hätte, hätte Fahrradkette – Der Steinbrücksong

hätte hätte Fahrradkette Pleiten Peer und Pannen Steinbrück im Morgenmagazin der ARD

Die Kernnormen von Hartz IV sind verfassungswidrig

Von der Linken beantragte aktuelle Stunde des Deutschen Bundestages zum Hartz IV Urteil des Bundesverfassungsgerichtes am 09.02.2010

Die Kernnormen von Hartz IV sind verfassungswidrig :DD

Bundesverfassungsgerichtsurteil zu den Regeleistungen Hartz IV

Katja Kipping (DIE LINKE):

Herr Präsident! Meine Damen und Herren!

Heute hat das Bundesverfassungsgericht zu den Hartz IV Regelleistungen geurteilt. In diesem Urteil heißt es: Das Arbeitslosengeld II für Erwachsene sowie das Sozialgeld für Kinder genügen nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Im Klartext heißt das: Die Kernnormen von Hartz IV sind verfassungswidrig. Ich finde, das ist eine schallende Ohrfeige für alle Parteien, die Hartz IV mit zu verantworten haben.

(Beifall bei der LINKEN)

Nach diesem Urteil gibt es nun einen Überbietungswettbewerb. Die FDP meint, das Urteil sei eine Ohrfeige allein für Rot Grün. Die Ministerin mit CDU Parteibuch tut so, als ob sie dieses Urteil geradezu herbeigesehnt bzw. herbeigebetet hätte. Kurzum: Man hat das Gefühl, dass es keiner so recht gewesen sein will, wenn es um Hartz IV geht. Da wundert man sich doch, wie das Ganze überhaupt auf die Welt gekommen ist.

Vor diesem Hintergrund sollten wir in Erinnerung rufen: Den Grundsatz von Hartz IV haben vier Fraktionen des Bundestages mitgetragen, nämlich die von FDP, CDU/CSU, SPD und Grünen. Da die Sozialministerin nun so tut, als hätte sie dieses Urteil gewollt, wollen wir deutlich machen, dass es Betroffene waren, die dieses Urteil erkämpft haben. Wir wollen auch daran erinnern, dass die Union Hartz IV nicht nur mitgetragen hat, sondern sich noch in der letzten Wahlperiode dafür eingesetzt hat, dass das Sanktionsregime verschärft wird.

(Beifall bei der LINKEN)

Lassen Sie uns festhalten: Die Hartz IV Parteien haben nicht nur Millionen Menschen in Armut und Ausgrenzung per Gesetz getrieben. Nein, sie sind offensichtlich noch nicht einmal in der Lage, verfassungskonforme Gesetze zu verabschieden. Es handelt sich immerhin um das zweite Urteil in höchster Instanz, das ihren Gesetzen Verfassungswidrigkeit bescheinigt. Bei diesem Tatbestand ist man geneigt, dem Verfassungsschutz zuzurufen: Kümmert euch doch einmal ein bisschen um diese Bundesregierung. Ganz offensichtlich hat sie Probleme, die Bestimmungen des Grundgesetzes einzuhalten.

(Beifall bei der LINKEN – Dr. Heinrich L. Kolb (FDP): Na! Na! Fritz Kuhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wer im Glashaus sitzt! )

Das Bundesverfassungsgericht hat heute nur über das Verfahren entschieden. Das Existenzminimum stellt die unterste Grenze dar, die nicht unterschritten werden soll. Das Gericht hat aber auch deutlich gemacht, dass oberhalb dieser untersten Grenze ein Gestaltungsspielraum besteht. Diesen sollten wir als Bundestag nutzen; denn das verfassungswidrige Sanktionsregime Hartz IV ist nicht alternativlos. Die Linksfraktion hat gestern einen Antrag formuliert, mit dem wir uns klar dafür einsetzen, dass der Regelsatz auf 500 Euro erhöht wird, dass die Sanktionsparagrafen ebenso wie das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft gestrichen werden, und mit dem wir uns für einen Mindestlohn einsetzen. Kurzum, wir fordern Sie auf: Sagen Sie Ja zu einer sanktionsfreien, armutsfesten Mindestsicherung! Sagen Sie Ja zu unserer Alternative zu Hartz IV!

(Beifall bei der LINKEN)

Auf einen Kritikpunkt des Bundesverfassungsgerichts will ich im Detail eingehen, und zwar auf folgenden: Noch folgt die jährliche Anpassung der Regelsätze dem aktuellen Rentenwert. Das heißt, wenn die Rente steigt, steigt prozentual auch das Arbeitslosengeld II. Die Linke hat schon immer darauf hingewiesen, dass nicht der Rentenwert das entscheidende Kriterium sein sollte, sondern die Lebenshaltungskosten. Im Klartext: Wenn die Preise für Brot, für Strom oder für den Bus steigen, dann muss im selben Maße die Grenze des Existenzminimums angehoben werden. Das Bundesverfassungsgericht gibt es Ihnen heute schwarz auf weiß, indem es sagt, dass der Rentenwert der falsche Bezugspunkt für die Berechnung des Existenzminimums ist. Diese Blamage hätte Ihnen erspart bleiben können, wenn Sie eher Anträgen der Linksfraktion zugestimmt hätten.

(Beifall bei der LINKEN)

Heute ist ein guter Tag; denn Betroffene haben sich zur Wehr gesetzt und gezeigt, dass es sich lohnt, für seine Rechte zu kämpfen.

(Beifall bei der LINKEN)

Heute ist ein guter Tag; denn der heutige Tag ist auch ein Festtag für die Idee der sozialen Teilhabe. Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig klargestellt: Die Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist nicht eine Frage der Mildtätigkeit oder Großzügigkeit des Parlaments, sondern ein Verfassungsgebot. Wenn man manch einen Wirtschaftslobbyisten oder den hessischen Ministerpräsidenten mit CDU-Parteibuch in den letzten Tagen gehört hat, dann hatte man das Gefühl, vom Sozialstaatsgebot könne beliebig abgewichen werden. Als ob die Prinzipien unserer Verfassung Rezepte wären, von denen man beliebig abweichen kann! Unsere Verfassung ist kein Kochbuch, sondern unsere Verfassung schreibt das Sozialstaatsprinzip fest, und das ist nicht verhandelbar. Die Gewährleistung des Existenzminimums ist eine Pflicht, die nicht zur Verhandlung steht.

(Beifall bei der LINKEN)

Dabei geht es nicht nur – auch das hat das Bundesverfassungsgericht unterstrichen – um das physische Existenzminimum, sondern es geht auch um Teilhabe am kulturellen und politischen Leben. Kurzum, es geht nicht nur um Essen, Strom und Seife, sondern es geht auch um den Telefonanschluss, die Zeitung und den Besuch bei Freunden; denn – so wortwörtlich das Bundesverfassungsgericht – „der Mensch … existiert notwendig in sozialen Bezügen …“. Meine Damen und Herren, ich fordere Sie auf: Nehmen Sie dieses Urteil ernst!
Vielen Dank.

(Beifall bei der LINKEN)

http://webtv.bundestag.de/iptv/swf/xflv/showIt3.swf

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes am 09. Februar 2010 – Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –
Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010
Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV- Gesetz“) nicht verfassungsgemäß :wave:

I. Sachverhalt

1. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gewährt, wenn ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, nicht vorhanden sind. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von gerundet 311 Euro (90%), für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und für Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%).

Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert; eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen für einen besonderen Bedarf gewährt. Zur Deckung unregelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist die Regelleistung erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende Mittel ansparen können.

2. a) Bei der Festsetzung der Regelleistung hat sich der Gesetzgeber an das Sozialhilferecht, das seit dem 1. Januar 2005 im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt wird, angelehnt. Nach dem SGB XII und der vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Regelsatzverordnung erfolgt die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze nach einem Statistikmodell, das bereits in ähnlicher Form unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelt worden war. Grundlage für die Bemessung der Regelsätze ist eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die vom Statistischen Bundesamt alle fünf Jahre erhoben wird. Für die Bestimmung des Eckregelsatzes, der auch für Alleinstehende gilt, sind die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben der untersten 20% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte (unterstes Quintil) nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe maßgeblich. Diese Ausgaben gehen allerdings nicht vollständig, sondern als regelsatzrelevanter Verbrauch nur zu bestimmten Prozentanteilen in die Bemessung des Eckregelsatzes ein.
Die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelsatzverordnung fußt auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 1998. Bei der Bestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung wurde die Abteilung 10 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (Bildungswesen) nicht berücksichtigt. Weiterhin erfolgten Abschläge unter anderem in der Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zum Beispiel für Pelze und Maßkleidung, in der Abteilung 04 (Wohnung etc.) bei der Ausgabenposition „Strom“, in der Abteilung 07 (Verkehr) wegen der Kosten für Kraftfahrzeuge und in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zum Beispiel für Segelflugzeuge. Der für das Jahr 1998 errechnete Betrag wurde nach den Regelungen, die für die jährliche Anpassung der Regelleistung nach dem SGB II und der Regelsätze nach dem SGB XII gelten, entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 68 SGB VI) auf den 1. Januar 2005 hochgerechnet.

b) Bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder wich der Gesetzgeber von den Prozentsätzen, die unter dem BSHG galten, ab und bildete nunmehr nur noch zwei Altersgruppen (0 bis 14 Jahre und 14 bis 18 Jahre). Eine Untersuchung des Ausgabeverhaltens von Ehepaaren mit einem Kind, wie sie unter dem BSHG erfolgt war, unterblieb zunächst.

3. Die Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 2003 führte zwar zum 1. Januar 2007 zu Änderungen beim regelsatzrelevanten Verbrauch gemäß § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung, jedoch nicht zu einer Erhöhung des Eckregelsatzes und der Regelleistung für Alleinstehende. Eine erneute Sonderauswertung bezogen auf das Ausgabeverhalten von Ehepaaren mit einem Kind veranlasste den Gesetzgeber zur Einführung einer dritten Alterstufe von haushaltsangehörigen Kindern im Alter von 6 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Diese erhalten ab dem 1. Juli 2009 nach § 74 SGB II 70% der Regelleistung eines Alleinstehenden. Seit dem 1. August 2009 erhalten schulpflichtige Kinder nach Maßgabe von § 24a SGB II zudem zusätzliche Leistungen für die Schule in Höhe von 100 Euro pro Schuljahr.

4. Über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (1 BvL 1/09) und über zwei Vorlagen des Bundessozialgerichts (1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) zu der Frage, ob die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach § 20 Abs. 1 bis 3 und nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 20. Oktober 2009 verhandelt. Die diesen Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren sind in der Pressemitteilung zur mündlichen Verhandlung (Nr. 96/2009 vom 19. August 2009) im Einzelnen dargestellt.

II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Leistungsanspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Die Konkretisierung obliegt dem Gesetzgeber, dem hierbei ein Gestaltungsspielraum zukommt.
Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen.

b) Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Innerhalb der materiellen Bandbreite, welche diese Evidenzkontrolle belässt, kann das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums keine quantifizierbaren Vorgaben liefern. Es erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden. Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein.

Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen. Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang.

2. Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von 345, 311 und 207 Euro können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. Für den Betrag der Regelleistung von 345 Euro kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil sie zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der sozialen Seite des Existenzminimums besonders weit ist.
Dies gilt auch für den Betrag von 311 Euro für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der geringer als das Doppelte des Bedarfs eines Alleinlebenden ist.
Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Betrag nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere den Ernährungsbedarf von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu decken.

3. Das Statistikmodell, das für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze gilt und nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, ist eine verfassungsrechtlich zulässige, weil vertretbare Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es stützt sich auch auf geeignete empirische Daten. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bildet in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab. Die Auswahl der untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte nach Herausnahme der Empfänger von Sozialhilfe als Referenzgruppe für die Ermittlung der Regelleistung für einen Alleinstehenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber konnte auch vertretbar davon ausgehen, dass die bei der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde gelegte Referenzgruppe statistisch zuverlässig über der Sozialhilfeschwelle lag.

Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben des untersten Quintils nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung der Regelleistung einfließen. Der Gesetzgeber hat aber die wertende Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, sachgerecht und vertretbar zu treffen. Kürzungen von Ausgabepositionen in den Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer empirischen Grundlage. Der Gesetzgeber darf Ausgaben, welche die Referenzgruppe tätigt, nur dann als nicht relevant einstufen, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt werden oder zur Sicherung des Existenzminimums nicht notwendig sind. Hinsichtlich der Höhe der Kürzungen ist auch eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage nicht ausgeschlossen; Schätzungen „ins Blaue hinein“ stellen jedoch keine realitätsgerechte Ermittlung dar.

4. Die Regelleistung von 345 Euro ist nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.

a) Der in § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte regelsatz- und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht nicht auf einer tragfähigen Auswertung der Einkommens und Verbrauchsstichprobe 1998. Denn bei einzelnen Ausgabepositionen wurden prozentuale Abschläge für nicht regelleistungsrelevante Güter und Dienstleistungen (zum Beispiel Pelze, Maßkleidung und Segelflugzeuge) vorgenommen, ohne dass feststand, ob die Vergleichsgruppe (unterstes Quintil) überhaupt solche Ausgaben getätigt hat. Bei anderen Ausgabepositionen wurden Kürzungen vorgenommen, die dem Grunde nach vertretbar, in der Höhe jedoch empirisch nicht belegt waren (zum Beispiel Kürzung um 15% bei der Position Strom). Andere Ausgabepositionen, zum Beispiel die Abteilung 10 (Bildungswesen), blieben völlig unberücksichtigt, ohne dass dies begründet worden wäre.

b) Zudem stellt die Hochrechnung der für 1998 ermittelten Beträge auf das Jahr 2005 anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts einen sachwidrigen Maßstabswechsel dar. Während die statistische Ermittlungsmethode auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, knüpft die Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und an einen Nachhaltigkeitsfaktor an. Diese Faktoren weisen aber keinen Bezug zum Existenzminimum auf.

5. Die Ermittlung der Regelleistung in Höhe von 311 Euro für in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Partner genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sich die Mängel bei der Ermittlung der Regelleistung für Alleinstehende hier fortsetzen, denn sie wurde auf der Basis jener Regelleistung ermittelt. Allerdings beruht die Annahme, dass für die Sicherung des Existenzminimums von zwei Partnern ein Betrag in Höhe von 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden ausreicht, auf einer ausreichenden empirischen Grundlage.

6. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung. Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher, Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren Kindern.

7. Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte 2009 in Kraft getretenen §§ 74 und 24a SGB II beseitigt worden.
a) Die zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung der Regelsatzverordnung hat wesentliche Mängel, wie zum Beispiel die Nichtberücksichtigung der in der Abteilung 10 (Bildungswesen) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben oder die Hochrechnung der für 2003 ermittelten Beträge entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes, nicht beseitigt.

b) Das durch § 74 SGB II eingeführte Sozialgeld für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 70 % der Regelleistung für einen Alleinstehenden genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits deshalb nicht, weil es sich von dieser fehlerhaft ermittelten Regelleistung ableitet. Zwar dürfte der Gesetzgeber mit der Einführung einer dritten Altersstufe und der § 74 SGB II zugrunde liegenden Bemessungsmethode einer realitätsgerechten Ermittlung der notwendigen Leistungen für Kinder im schulpflichtigen Alter näher gekommen sein. Den Anforderungen an die Ermittlung des kinderspezifischen Bedarfs ist er dennoch nicht gerecht geworden, weil die gesetzliche Regelung weiterhin an den Verbrauch für einen erwachsenen Alleinstehenden anknüpft.

c) Die Regelung des § 24a SGB II, die eine einmalige Zahlung von 100 Euro vorsieht, fügt sich methodisch nicht in das Bedarfssystem des SGB II ein. Zudem hat der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf eines Kindes bei Erlass des § 24a SGB II nicht empirisch ermittelt. Der Betrag von 100 Euro pro Schuljahr wurde offensichtlich freihändig geschätzt.

8. Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der deswegen nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.
Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich zulässig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen möglich ist, kann der Hilfebedürftige in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist.
Da ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderfällen auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser ist im SGB II bisher nicht ausnahmslos erfasst. Der Gesetzgeber hat wegen dieser Lücke in der Deckung des lebensnotwendigen Existenzminimums eine Härtefallregelung in Form eines Anspruchs auf Hilfeleistungen zur Deckung dieses besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzugeben. Dieser Anspruch entsteht allerdings erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Er dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen in Betracht kommen.

9. Die verfassungswidrigen Normen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar. Wegen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, aufgrund eigener Einschätzungen und Wertungen gestaltend selbst einen bestimmten Leistungsbetrag festzusetzen. Da nicht festgestellt werden kann, dass die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen. Er muss vielmehr ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis im Gesetz als Leistungsanspruch verankern.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Leistungen rückwirkend neu festzusetzen.
Sollte der Gesetzgeber allerdings seiner Pflicht zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 nicht nachgekommen sein, wäre ein pflichtwidrig später erlassenes Gesetz schon zum 1. Januar 2011 in Geltung zu setzen.
Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im SGB II zu schaffen, die sicherstellt, dass ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt wird. Die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten, bei denen ein derartiger Bedarf vorliegt, müssen aber auch vor der Neuregelung die erforderlichen Sach- oder Geldleistungen erhalten. Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.

Betroffene haben sich zur Wehr gesetzt – erfolgreich!

Pressemitteilung von Katja Kipping zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts

http://www.katja-kipping.de/article/217.betroffene-haben-sich-zur-wehr-gesetzt-8211-erfolgreich.html

Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts erklärt Katja Kipping, stellvertretende Vorsitzende der Partei DIE LINKE:

Betroffene haben sich zur Wehr gesetzt – erfolgreich! 🙄

Die Regierungsparteien SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, CDU/CSU und FDP haben immer wieder behauptet, die Regelleistungen seien okay. Der heutige Tag ist ein Festtag für soziale Teilhabe. Das Bundesverfassungsgericht hat die politischen Forderungen der Linkspartei und den sozialen Bewegungen verfassungsrechtlich untermauert. Hartz IV ist eben nicht nur Armut und Ausgrenzung per Gesetz, sondern auch als Gesetz grottenschlecht zusammengeschustert worden.

Die Bestimmung der Regelleistungen für Kinder und Erwachsene entspricht nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Regelleistungen wurden vorher politisch festgelegt, dann erst rechnerisch abgeleitet – eine blanke Manipulation. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber zur Bemessung des Regelsatzes am tatsächlichen Bedarf und auf Basis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung. Ausdrücklich wurde die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen, politischen und kulturellen Leben einschließt, als ein Grundrecht bezeichnet. Sanktionen bzw. Leistungskürzungen schließen sich daher aus.

Für die Kinder wurde ein völliger Ermittlungsausfall des kindgerechten Bedarfs konstatiert. Ohne dessen Deckung drohe aber ein Ausschluss von Lebenschancen. Das heißt, die Regierungsparteien haben diesen Ausschluss billigend in Kauf genommen. Außerdem wurde festgestellt, dass bei Hartz IV keine Öffnung für Härtefälle erfolgt sei.

Die Partei DIE LINKE fordert in Übereinstimmung mit den sozialen Bewegungen und Erwerbsloseninitiativen sowohl die Erhöhung der Regelsätze für Erwachsene auf 500 Euro, die sofortige Abschaffung der Sanktionsparagrafen bei Hartz IV als auch die Abschaffung der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaften bei den Grundsicherungen. Kinder und Jugendliche brauchen eine eigenständige Absicherung, die deren Bedarfe sichert.

Berlin, 09. Februar 2010

F.d.R. Daniel Bartsch

Daniel Bartsch

Amt. Pressesprecher

DIE LINKE Bundesgeschäftsstelle
Kleine Alexanderstraße 28
10178 Berlin

Tel.: 030 / 24009-674
Fax: 030 / 24009-220
Mobil: 0151 / 17 1616 22

http://www.die-linke.de
http ://www.die-linke.de

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: Die Regelsätze des SGB II / Hartz IV sind verfassungswidrig ! Aktion dazu in Hamburg

Und nun das lange erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu den Regelsätzen nach SGB II / Hartz IV:

Kurzer Bericht von der Aktion vor der Hamburger ARGE in der Hamburger Innenstadt

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes: Die Regelsätze des SGB II / Hartz IV sind verfassungswidrig ! :DD

Man darf gespannt sein, wie die Politik, dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen wird.

Verfolgt man die Stellungnahmen einzelner politischer Vertreter lässt das nichts Gutes erwarten. Es wird versucht werden, weiterhin auf Kosten der Ärmsten zu sparen.

Allerdings wird man nicht mehr an einer Härtefallregelung vorbei kommen. Gerade kranke Hartz IV – Betroffene waren bisher massiv davon betroffen.

Verlesung des Urteils Regelsätze zu Hartz IV am 09. Februar 2010 – Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Aktion zum Hartz IV Urteil in Hamburg:

Es waren nur wenige Teilnehmer gekommen, weil es war einfach zu kalt war. Zusätzlich hatte am Morgen mal wieder ein starkes Schneetreiben eingesetzt.

Obwohl nur ein paar wenige Flugblätter verteilt worden waren, wurde sofort die Polizei gerufen, die sehr schnell die Aktion wieder beendete.

Wie groß muss doch die Angst der Oberen vor den Benachteiligten dieser Gesellschaft sein !!!!

Vor der ARGE in der Hamburger Innenstadt am 09. Februar 2010.

Vor der ARGE in der Hamburger Innenstadt

Der Eingang der ARGE in der Hamburger Innenstadt am 09. Februar 2010.

Eingang zur ARGE in der Hamburger Innenstadt

Die Polizei wird gerufen aus Angst vor einer mehr als kleinen Truppe von Betroffenen.

Polizei vor der Arge in der Hamburger Innenstadt

Die Polizei löst diese Miniaktionsrunde auf und notiert sich die Namen der Beteiligten.

Polizei erhebt Einspruch gegen die Verteilung von Flugblätterrn

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Hartz IV – Phoenixrunde – "Hartz IV und Suppenküchen – Wie viel Sozialstaat braucht der Mensch?"

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Hartz IV – Phoenixrunde: 🙄

„Hartz IV und Suppenküchen – Wie viel Sozialstaat braucht der Mensch?“
http://www.phoenix.de/content/287513

Livestream / Phoenix Live im Internet
http://www.phoenix.de/livestream/wm_high3.html

Armes reiches Land: Deutschland gehört zu den reichsten Ländern der Erde und doch leben hier viele Menschen unterhalb der Armutsgrenze. Allein eine Millionen Menschen bekommen ihr Essen von der Tafel.

An diesem Dienstag entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Höhe von Hartz IV. Die Frage ist: Was braucht der Mensch für ein Leben in Würde?

Anscheinend reichen das Geld und die Unterstützung für die Hilfsbedürftigen nicht aus. Immer mehr karitative Organisationen springen dort ein, wo der Sozialstaat versagt. Zigtausend ehrenamtliche Mitarbeiter arbeiten bei Tafeln und Suppenküchen.

Wälzt der Staat immer mehr Aufgaben auf unbezahlte Helfer ab? Stützen soziale Verbände so eine Politik, die zu immer mehr Armut führt?

Sendetermine:

Di, 09.02.10, 22.15 Uhr
Mi, 10.02.10, 00.00 Uhr

Anne Gesthuysen diskutiert in der PHOENIX RUNDE mit Franz Meurer (katholischer Pfarrer in Köln), Peter Neher (Präsident des Deutschen Caritasverbandes), Karl Schiewerling (CDU, Mitglied des Deutschen Bundestages) und Prof. Stefan Selke (Soziologe und Tafelforscher, Hochschule Furtwangen University).

Siehe dazu auch den Filmbeitrag: „Arm und abgeschrieben – Wer hilft aus der Krise?“

Arm und abgeschrieben – Wer hilft aus der Krise Teil I

Arm und abgeschrieben Teil II – Wer hilft aus der Krise Teil II

Arm und abgeschrieben – Wer hilft aus der Krise Teil III

Arm und abgeschrieben – Wer hilft aus der Krise Teil IV

Arm und abgeschrieben – Wer hilft aus der Krise Teil V

Alles über Hartz I bis IV – Die große Bilanz in der Frankfurter Rundschau

Alles über Hartz I bis IV – Die große Bilanz in der Frankfurter Rundschau :yes:

http://www.fr-online.de/top_news/2285672_Die-grosse-Bilanz-Alles-ueber-Hartz-I-bis-IV.html

Armut per Gesetz oder Chance für die Hoffnungslosen? Die Meinungen über die gewaltigste Sozialreform der Nachkriegszeit gehen auseinander. Über deren Zukunft entscheidet morgen das Verfassungsgericht. Die wichtigsten Instrumente aus den vier Hartz-Gesetzen – von der Leiharbeit bis zum Ein-Euro-Job. Was funktioniert? Was floppt? Wo gibt es Nachbesserungsbedarf? FR-online.de zieht Bilanz.
VON MARKUS SIEVERS, EVA ROTH UND ROLAND BUNZENTHAL

Sie auch:

Hartz IV – Hessens Sozialgerichte befürchten neue Klagewelle

http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/2286699_Hartz-IV-Hessens-Sozialgerichte-befuerchten-neue-Klagewelle.html

Hartz IV – Arbeiten? Ja, bitte!
Von Markus Sievers

http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/2283380_Hartz-IV-Arbeiten-Ja-bitte.html

Liveübertragung des Hartz IV – Urteils aus Karlsruhe

Liebe Freundinnen,
liebe Freunde,

Wer O-Töne und das “ganze Bild” ;D haben will:

Phönix überträgt morgen, 09. Februar 2009 aus dem Bundesverfassungsgericht von 9.55 bis 13.30 Uhr.

http://www.phoenix.de/content/phoenix/die_sendungen/ereignisse/thema:_hartz_iv/286348?datum=2010-02-09

Im Internet gibt es dann unter

http://www.phoenix.de/livestream/wm_high3.html

auch einen Livestream.

Uns allen viel Glück!
und herzliche Grüße

Brigitte Vallenthin
Presse

Hartz4-Plattform
keine Armut! – kein Hunger! – kein Verlust von Menschenwürde!

Bürgerinitiative für die Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens
sowie die Information und Unterstützung von Hartz IV-Betroffenen

fon 0611-1721221
0160-91279465
eMail info@hartz4-plattform.de
internet http://www.hartz4-plattform.de
http://www.grundeinkommen-waehlen.de
http://www.grundeinkommen-wiesbaden.de

Vorherige ältere Einträge

Schlagwörter

Bürgerarbeit Empört Euch-Demokratie jetzt Gegen Hartz IV Regelsätze klagen Veranstaltungshinweise für Hambur&# Verletzung der Menschenwürde Wir zahlen Nicht für Krise Altersarmut in Deutschland Altersarmut in Deutschland; Armut in Deutschland; Arbeitslosigkeit in Deutschland; Hartz IV Arbeitslosigkeit in Deutschland Arbeitslosigkeit in Deutschland; Armut in Deutschland; Hartz IV Arbeitslosigkeit in Deutschland; Armut in Deutschland; Hartz IV; Sanktionen; Ein - Euro - Jobs; Zwangsarbeit Arbeitslosigkeit in Deutschland; Hartz IV Arbeitslosigkeit in Deutschland; Hartz IV; Ralph Boes; Sanktionen Arbeitslosigkeit in Hamburg Armut in Deutschland Armut in Europa Armut in Hamburg Atomkraft Nein Danke Bundestagswahl 2013 Debatten im Deutschen Bundestag Deutschland im Umbruch Deutschlands neue Arbeitswelt DGB Die Absageschreiben der Arbeitgeber Die Linke Die Linke Hamburg Die Linke Hamburg Veranstaltungshinweise Die Tafeln Direkte Demokratie ehemalige Heimkinder Ehrenamt Ein-Euro-Jobs Erwerbslosenforum Freitodbegleitung Gerecht geht anders in Kiel Gestorben Gesundheitspolitik Griechenland und kein Ende Grundeinkommen Hartz IV Hartz IV; Arbeitslosigkeit in Deutschland; Sanktionen Hartz IV in Hamburg Hartz IV Urteil Hetze gegen Arbeitslose In Deutschland tut sich was Institut Solidarische Moderne Krach schlagen statt Kohldampf schieben Kulturloge Hamburg Liebe Marcel Kallwass Meine Musik Mietwucher Moin Moin Montagsdemo Occupy Piratenpartei Politikverdrossenheit Politische Intervention Programmhinweise Sanktionen Sanktionsmoratorium Schuldenkrise in Deutschland Sozialer Sprengstoff Sozialstaatsdebatte Sozialwacht Dresden Sparpaket Sterbehilfe Stuttgart 21 Veranstaltungshinweise Wahlen in Hamburg 2011 Was ist Revolution WDR 5 Wohnungsnot in Deutschland Zeitarbeit - Moderne Sklaverei Zwangsverrentung

Schlagwörter

Bürgerarbeit Empört Euch-Demokratie jetzt Gegen Hartz IV Regelsätze klagen Veranstaltungshinweise für Hambur&# Verletzung der Menschenwürde Wir zahlen Nicht für Krise Altersarmut in Deutschland Altersarmut in Deutschland; Armut in Deutschland; Arbeitslosigkeit in Deutschland; Hartz IV Arbeitslosigkeit in Deutschland Arbeitslosigkeit in Deutschland; Armut in Deutschland; Hartz IV Arbeitslosigkeit in Deutschland; Armut in Deutschland; Hartz IV; Sanktionen; Ein - Euro - Jobs; Zwangsarbeit Arbeitslosigkeit in Deutschland; Hartz IV Arbeitslosigkeit in Deutschland; Hartz IV; Ralph Boes; Sanktionen Arbeitslosigkeit in Hamburg Armut in Deutschland Armut in Europa Armut in Hamburg Atomkraft Nein Danke Bundestagswahl 2013 Debatten im Deutschen Bundestag Deutschland im Umbruch Deutschlands neue Arbeitswelt DGB Die Absageschreiben der Arbeitgeber Die Linke Die Linke Hamburg Die Linke Hamburg Veranstaltungshinweise Die Tafeln Direkte Demokratie ehemalige Heimkinder Ehrenamt Ein-Euro-Jobs Erwerbslosenforum Freitodbegleitung Gerecht geht anders in Kiel Gestorben Gesundheitspolitik Griechenland und kein Ende Grundeinkommen Hartz IV Hartz IV; Arbeitslosigkeit in Deutschland; Sanktionen Hartz IV in Hamburg Hartz IV Urteil Hetze gegen Arbeitslose In Deutschland tut sich was Institut Solidarische Moderne Krach schlagen statt Kohldampf schieben Kulturloge Hamburg Liebe Marcel Kallwass Meine Musik Mietwucher Moin Moin Montagsdemo Occupy Piratenpartei Politikverdrossenheit Politische Intervention Programmhinweise Sanktionen Sanktionsmoratorium Schuldenkrise in Deutschland Sozialer Sprengstoff Sozialstaatsdebatte Sozialwacht Dresden Sparpaket Sterbehilfe Stuttgart 21 Veranstaltungshinweise Wahlen in Hamburg 2011 Was ist Revolution WDR 5 Wohnungsnot in Deutschland Zeitarbeit - Moderne Sklaverei Zwangsverrentung
Der Blogwart 2.0

Wollte ursprünglich mal über nette Hobbies schreiben, bin dann aber in der "Twilight Zone" des politischen Alltags gelandet.

Sozialsystem Schweiz

Eine unzensierte Kommunikation zwischen einem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialamt Bern und Ämter. Dieses Archiv (Mirror1) ist den BGE Generationen gewidmet (Quelle: tapschweiz.blogspot.ch)