Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II
Kümmellstraße 5 7
20249 Hamburg
BG Nummer
22. Februar 2005
Antrag auf Leistungen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfs, gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichte(BverfG) vom 09.02.2010 1 BvL 1,3 und 4/09 / BG Nummer 🙄
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich oben genannte Leistungen (Härtefallregelung) entsprechend dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 1 BvL 1, 3 und 4/09.
Auf Grund einer Siccaerkrankung, siehe ärztlichen Befund der Augenklinik des Universitätsklinikums Erlangen / Friedrich Alexander Universität vom 02.12.2008 und vom 20.11.2009 benötige ich dauerhaft und regelmäßig Augentropfen, die nicht verschreibungspflichtig sind und von daher nicht von der Krankenkasse übernommen werden dürfen. Hier entstehen als zusätzlicher Bedarf 14 tägig Kosten von 52,86 Euro, die nicht durch den Regelsatz des ALG II gedeckt sind.
Außerdem fallen dauerhaft und regelmäßige Fahrtkosten zur Augenklinik Erlangen / Siccasprechstunde pro Quartal in Höhe von insgesamt 173 Euro (siehe Kopie Fahrkarten) an. Auch diese Kosten sind nicht durch das ALG II gedeckt und werden auch nicht von der Krankenkasse übernommen.
Die Übernahme der Kosten beantrage ich rückwirkend. Die Kosten für die Augentropfen rückwirkend ab November 2008 Behandlungsbeginn (siehe Befund der Augenklinik Universitätsklinik Erlangen vom 02.12.2008)
Die Übernahme der Fahrtkosten nach Erlangen für den 7.11.2008, 6. Februar 2009, 14. August 2009, 20.11.2009 und 12.03.2010
Begründung:
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Seit Anfang 2008 leide ich an einer in der Siccaspezialsprechstunde am 07.11.2008 der Augenklinik Erlangen festgestellten Siccaproblematik (Trockenes Auge) in einer besonders schweren Form. Diese Erkrankung macht eine dauerhafte, also nicht nur einmalige Behandlung mit u.a. folgenden Augentropfen notwendig: Es handelt sich um eine chronische Erkrankung.
1.) konservierungsmittelfreie hyaluronsäurehaltige Augentropfen Hyabak als Dauertherapie. (siehe ärztlichen Befund vom 02.12.2010 und 20.11.2009)
2.)Tears Again Liposomenspray (siehe Befund vom 20.11.2009),neben anderen Augentropfen die aber von der Krankenkasse übernommen werden.
Die genannte Augentropfen sind notwendig, um eine mögliche Erblindung zu verhindern und es gibt keine Alternative dazu. Jedoch werden die Tropfen nicht von der Krankenkasse übernommen, da diese Augentropfen vom Gesetzgeber aus der Verschreibungspflicht heraus genommen wurden und somit nichtverschreibungspflichtig sind.
Es entstehen dabei Kosten von 14 tägig 52.86 Euro (siehe Privatrezept Augenarzt Dr. med Opel und Quittung Passat Apotheke).
Auch wenn sich inzwischen durch die Behandlung der Augenklinik Erlangen eine deutliche Besserung ergeben hat, muss diese Erkrankung dauerhaft behandelt werden, um eine Stabilität des ophthalmologischen Befundes zu gewährleisten, da es sich um eine chronische Erkrankung handelt. (Siehe dazu Befund vom 20.11.2009 Beurteilung und Therapieempfehlung)
Da bereits seit 2008 wegen dieser Kosten eine erhebliche finanzielle Überforderung besteht und sich die ARGE Hamburg, das Grundsicherungsamt, als auch die zuständige Techniker Krankenkasse weigerten die Kosten für diese notwendigen Medikamente zu übernehmen, wurde beim Sozialgericht und Landessozialgericht Hamburg entsprechend Klage eingereicht.
Um eine aktuelle Notlage abzuwenden, hat das Landessozialgericht Hamburg einen Beschluss vom 25. Februar 2009 erlassen (siehe Anlage), in dem erst einmal die zuständige Krankenkasse (TK) bis zur endgültigen Klärung verpflichtet wurde, die Kosten für die genannten Augentropfen zu übernehmen.
Durch das aktuelle und oben genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 ist nun aber der Gesetzgeber / Bund verpflichtet worden, eine sofortige Härtefallregelung einzuleiten, die auch rückwirkend gilt. Es ist damit eine andere Rechtslage entstanden.
In dem dazu vom Bundesarbeitsministerium erstellten Katalog zur Härtefallregelung wurde ausdrücklich auf nichtverschreibungspflichtige Medikamente hingewiesen:
Im Ausnahmefall: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion,
Der dabei genannte Fall ist absolut ähnlich gelagert, so dass ich deshalb die Übernahme der Kosten beantrage.
Die Technikerkrankenkasse ist bereits auf die aktuelle Rechtslage hingewiesen und wird von daher die Kosten nicht weiter übernehmen bzw. lässt dies durch ihre Rechtsabteilung gerade prüfen.
Da ich unbedingt auf die Augentropfen angewiesen bin, bitte ich um eine sehr schnelle und zügige Bearbeitung.
Ebenso sind bzw. waren Fahrtkosten von jeweils 173 Euro notwendig und zwar am 7.11.2008, 6.02.2009, 14.08.2009 und 20.11.2009. Die auch weiterhin anfallen werden. Die nächste Termin in Erlangen ist am 12.03.2010 und somit erneut Fahrtkosten in Höhe von 173 anfallen werden.
Außerdem melde ich hiermit diesen ärztlichen Termin bezüglich Abwesenheit vom Wohnort bei Ihnen an:
Wie aus den beiden Befunden (02.12.2008 und 20.11.2009) der Augenambulanz Erlangen zu ersehen ist, ist es zur Behandlung meiner Augenerkrankung notwendig, eine regelmäßige Kontrolle und Behandlung in einer Siccasprechstunde durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Fachaufsatz Aktuelle Therapie des trockenen Auges hinzuweisen. Dort heißt es auf Seite 1: Für die Behandlung moderater sowie schwerer Formen haben sich Sicca-Spezialsprechstunden wie an der Erlanger Universitätsklinik bewährt
Dieser Behandlungserfolg, der aber dennoch eine dauerhafte Behandlung erfordert, ist in dem Befund vom 20.11.2010 der Augenklinik Erlangen bestätigt.
Behandlungsversuche von Januar 2008 bis November 2008 bei zahlreichen Augenärzten in Hamburg, als auch bei den Augenambulanzen im UKE und AK Barmbek brachten nicht den notwendigen Erfolg, um eine mögliche Erblindung und Linderung der Beschwerden zu erreichen.
Eine Siccasprechstunde gibt es leider in Hamburg und dem gesamten norddeutschen Raum nicht mehr.
Diese Kontrolle ist aber aus medizinischer Sicht alle 3 bis 4 Monate notwendig, so dass pro Quartal also nicht nur einmalig sondern laufend Kosten von 173 Euro entstehen, die ebenfalls wegen gesetzlicher Regelungen nicht von der Krankenkasse bezahlt werden. Nur bei stationärer Behandlung dürfen von den Krankenkassen Fahrtkosten übernommen werden oder wenn ein stationärer Aufenthalt dadurch verhindert werden kann.
Auch die Übernahme dieser Kosten beantrage ich hiermit.
Auch in dieser Angelegenheit ist bereits unter dem Aktenzeichen: S 24 KR 1223/09 Klage erhoben worden und der hier tätige Rechtsanwalt Gerhart Ende hat auf Grund des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes beim Sozialgericht die Beiladung der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II beantragt.
Siehe Klageschrift vom 15.02.2010 / Rechtsanwalt Gerhart Ende
Damit diese Angelegenheit jetzt nach so langer Zeit endlich geklärt werden kann, bitte ich um zügige Bearbeitung.
Ebenso bitte ich um eine schriftliche Bestätigung des eingereichten Antrages
Mit freundlichen Grüßen
Nun hoffe ich mal, hier bei der Beantragung von Härtefallen bezüglich des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zu Hartz IV (Der Bund ist dabei zu einer sofortigen Regelung verpflichtet worden) an meinem persönlichen Beispiel aufzeigen zu können, wie so ein Antrag aussehen kann.
Der Antrag bedarf keiner Rechtsnorm und kann somit formlos gestellt werden. Wenn Fragen bestehen, na ja da werden wir uns doch wohl gegenseitig helfen, oderrrr?, wie die Schweizer sagen würden
Liebe Grüße Hoelderlin
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