Hinweise zur Gewährung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfs

Hinweise zur Gewährung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfs 🙄

1. Geschäftsanweisung Nr. 08/10 vom 17.02.2010
Geschäftszeichen: SP II – II-1303/7000/5215
Gültig ab: 17.02.2010
Gültig bis: 31.03.2011
Rechtskreis SGB II: Weisung
Rechtskreis SGB III: nicht betroffen
Nur für den Dienstgebrauch: ja
Bezug: 1. HEGA 12/2009 – 14 –

2. Verfahrensinformation A2LL vom 24.02.2009 – Az: II-5215, II-1310, II-2081

Hinweise zur Gewährung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfs gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG) vom 09.02.2010 – 1 BvL 1, 3 und 4/09

1. Ausgangssituation

Nach dem o.g. Urteil sind ab dessen Verkündung unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall schon vor Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu decken. Nachstehend sind die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sowie das bei der Leistungsgewährung zu beachtende Verfahren beschrieben.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

I. Gewährung von Sonderbedarfen

Das BVerfG hat mit Urteil vom 09.02.2010 u. a. entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. Bis zur Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat das BVerfG angeordnet, dass sich der Anspruch direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergibt. Ein Verweis auf Leistungen nach § 73 SGB XII ist nicht mehr zulässig.

Der Anspruch auf einen derartigen „Sonderbedarf“ entsteht nach der Entscheidung des BVerfG erst, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen -einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet“.

Bereits das BVerfG geht davon aus, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen kann.

2. Anspruch auf die Übernahme eines „Sonderbedarfs“ besteht dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren atypischen Bedarf handelt. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit kann auf den Bewilligungszeitraum abgestellt werden. § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II (Ausschluss der abweichenden Bedarfsfestsetzung) findet daher keine Anwendung.

a) Abgrenzung zu Leistungen nach §§ 20 bis 23 Abs. 1 SGB II

Bei einem „Sonderbedarf“ handelt es sich nicht um einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen, die durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II aufgefangen werden können (z.B. Brillen, orthopädische Schuhe, Zahnersatz).

Atypische Bedarfe, die nicht zum Lebensunterhaltsbedarf des SGB II gehören, sind über die Härteklausel zu decken , soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies entspricht der Vorschrift des § 73 SGB XII.

Daneben können Bedarfe unter die Härtefallklausel fallen, die zwar zum Lebensunterhalt zählen, aber im konkreten Einzelfall erheblich überdurchschnittlich sind. Dies entspricht der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

Bereits gesetzlich vorgesehene Leistungen, wie z.B. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II, können nicht durch einen „Sonderbedarf“ aufgestockt werden.

Sind zweckbestimmte Einnahmen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Alg II-V) vorhanden, die zur Deckung eines dauerhaft erhöhten Bedarfs nach anderen Gesetzen gewährt werden, gilt der erhöhte Bedarf insoweit als gedeckt (z.B. Landesblindengeld).

b) Anwendungsfälle

Als Anwendungsfälle werden insbesondere gesehen:

– Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel

Bei bestimmten besonderen – auch chronischen – Erkrankungen werden laufend Arznei bzw. Heilmittel zur Gesundheitspflege benötigt, die oft nicht verschreibungspflichtig sind

(z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIVInfektion); die Kosten werden daher nicht von den Krankenkassen übernommen. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege deckt die durchschnittlichen Kosten ab. Der Sonderbedarf ist hier im eng begrenzten Ausnahmefall in Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Bedarfs an Arznei-/Heilmitteln zu gewähren. Zu der Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist, genügt in der Regel ein Nachweis durch den behandelnden Arzt. In Zweifelsfällen ist der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit oder das Gesundheitsamt einzuschalten.

– Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer

Rollstuhlfahrer können aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit gewisse Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigen.

Soweit ihnen keine anderweitige Unterstützung,z. B. durch Angehörige, zur Verfügung steht, besteht zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.

– Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Entstehen einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrtund/ oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern und können diese nicht aus evtl. vorhandenem Einkommen, der Regelleistung oder Leistungen Dritter bestritten werden, können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies gilt für die Kinder entsprechend, soweit den Kindern an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen.

Bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass bereits nach der Rechtsprechung des BSG keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten möglich ist. Eine Leistungsgewährung kann deshalb bei außergewöhnlich hohen Kosten ausscheiden bzw. erheblich eingeschränkt werden. Die Grundsicherungsstellen müssen daher das Umgangsrecht nicht notwendigerweise in dem Umfang finanzieren, in dem die Eltern das Umgangsrecht vereinbart haben.

Eine Übernahme der Kosten scheidet aus, wenn eine Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern missbräuchlich dazu genutzt werden soll, dass der – nicht hilfebedürftige – sorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf die Grundsicherungsstelle verschiebt (z. B. Der allein sorgeberechtigte Vater ist nicht hilfebedürftig. Nach einer Vereinbarung mit der hilfebedürftigen umgangsberechtigten Mutter verbringen die Kinder dennoch die meiste Zeit bei ihrer Mutter, was dazu führt, dass während der Besuchszeiten für die Kinder Leistungen nach SGB II nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur temporären Bedarfsgemeinschaft erbracht werden müssen und die Kinder daher überwiegend Leistungen nach SGB II erhalten – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 25.10.1994, Az.: 1 BvR 1197/93) verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass von vornherein alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände (wie einverständliche Regelung, Alter und Zahl der Kinder) in Betracht gezogen werden, um das erforderliche Maß des Umgangs festzustellen. Die Grundsicherungsstellen dürfen demnach nicht pauschal annehmen, dass ein einmaliger monatlicher Besuch des Kindes in der Regel ausreichend ist.

Es ist zudem zu prüfen, ob die durch den Umgangsberechtigten geltend gemachten Kosten vermeidbar sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Kind alt genug ist, um den umgangsberechtigten Elternteil ohne (dessen) Begleitung besuchen zu können.
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen können Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit übernommen werden. Die Fahrten müssen zudem auch tatsächlich Besuchszwecken dienen.
Sofern das Kind bzw. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II bezieht und der Umgangsberechtigte aufgrund eines Unterhaltstitels Unterhalt zahlt, kann zur Eigenfinanzierung der Fahrtkosten auch eine Aufforderung zur Abänderung des Unterhaltstitels (Erhöhung des Selbstbehalts bzw. Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens) in Betracht kommen. Im Rahmen des dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Selbstbehalts sind grundsätzlich die mit dem Umgang verbundenen Kosten des umgangsberechtigten Elternteils enthalten, soweit es sich um Fahrtkosten im Bereich überschaubarer Entfernungen handelt.

– Nachhilfeunterricht

Kosten für Nachhilfeunterricht können in der Regel nicht übernommen werden. Vorrangig sind schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Sie können nur im besonderen Einzelfall gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt, z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie. Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen.

– Sonstige Fälle

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. In Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle können ebenfalls unter die Härteklausel fallen. Auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 73 und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann Bezug genommen werden.
In den folgenden Fallgestaltungen besteht kein zu übernehmender Sonderbedarf i. S. des Urteils:

– Die Praxisgebühr

Die Gebühr ist aus der Regelleistung zu finanzieren.

– Schulmaterialien und Schulverpflegung

Diese Kosten sind in der Regelleistung enthalten. Die Schulmaterialien sind zusätzlich über die Leistung für die Schule gemäß § 24a SGB II abgedeckt. Die Grundausstattung, die zu Beginn eines Schuljahres anfällt, sollte grundsätzlich über diese Leistung bestreitbar sein; weitere Schulmaterialien sind aus der Regelleistung zu finanzieren.

– Bekleidung/Schuhe in Übergrößen

Notwendigkeit und Angemessenheit können in der Regel nicht beurteilt werden. Der Hilfebedürftige kann diesen Bedarf grundsätzlich aus der Regelleistung decken. Ggf. kommt ein Darlehen in Betracht.

– Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand

Dieser Aufwand ist entsprechend der Entscheidung des BVerfG und den dort in Bezug genommenen Empfehlungen des Deutschen Vereins kein atypischer Bedarf, sondern kann im Rahmen der Vollkost zur Deckung des physischen Existenzminimums aus dem Regelsatz ausreichend gedeckt werden.

c) Verfahren

Die Sonderbedarfe sind jeweils längstens für einen Bewilligungszeitraum zu gewähren. Die Bewilligung sollte in der Regel endgültig erfolgen. Dies gilt dann nicht, wenn nicht absehbar ist, in welcher Höhe der Sonderbedarf im Verlauf des gesamten Bewilligungszeitraums hinweg anfallen wird. In diesem Fall kann ein Vorschuss nach § 42 SGB I erbracht werden.
Die Leistung ist zweckentsprechend zu verwenden. Sie kann nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X widerrufen werden, wenn sie nicht für den beantragten Zweck verwendet wird. Insofern hat der Hilfebedürftige Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für den Sonderbedarf zu erbringen. Er ist auf seine Nachweispflicht sowie die Möglichkeit eines Widerrufs bei der Bewilligung hinzuweisen.
Bisher wurden die Hilfebedürftigen mit solchen Bedarfslagen auf Leistungen nach § 73 SGB XII verwiesen. Wurden solche vom Sozialhilfeträger in der Vergangenheit bereits gewährt, kann dies ein Anhaltspunkt für einen bestehenden, unabweisbaren besonderen Bedarf in atypischen Lebenslagen sein, der nunmehr im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu übernehmen ist. Sofern es sich darüber hinaus auch um einen laufenden „Sonderbedarf“ handelt, findet die vom BVerfG angeordnete Härtefallregelung Anwendung.

Für die Umsetzung in A2LL wird bis zum Ende der 8. KW ein Anwenderhinweis zur Verfügung gestellt.
Soweit kein Anspruch auf den Sonderbedarf besteht, ist dieser mit Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Diese Bescheidung muss außerhalb von A2LL erfolgen. Musterbescheide werden kurzfristig in BK-Text (Pfad: Zentrale Vorlagen > ALG II > 0-Allgemeine Texte ALG II) sowie noch in der 7. KW im Intranet bereitgestellt unter

http://www.baintern.de/nn_57108/zentraler-Content/A-07-Geldleistungen-zur-Unterhaltssicherung/A-071-Unterhaltssicherung-bei-Arbeitslosigkeit/Dokument/Druckvorlagen-in-A2LL.html.

II. Anträge auf Überprüfung der Regelleistung und Widersprüche zum „Sonderbedarf“:

Mit dem HEGA-Beitrag (Empfehlung) Nr. 14, 12/2009 wurde den Grundsicherungsstellen lediglich empfohlen, Widersprüche und Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, die die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II zum Gegenstand haben,
abzulehnen. Die Empfehlung ist mit dieser Geschäftsanweisung überholt. Entsprechende Widersprüche und Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sind nun mehr in jedem Fall zurückzuweisen bzw. abzulehnen. Kosten (z.B. für die Einschaltung eines Rechtsanwalts) sind wegen der Regelung der § 40 Absatz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 SGB III nicht zu übernehmen.

In gerichtlichen Verfahren, die die Höhe der Regelleistung als vorrangigen Verfahrensgegenstand haben und keine reinen Überprüfungsanträge sind, können die außergerichtlichen Kosten in entsprechendem Umfang anerkannt werden.

Widersprüche, welche zum o.a. „Sonderbedarf“ eingelegt werden, sind im Programm co- LeiPCSGG Alg II unter der Rubrik „§ 21 Mehrbedarfe“ zu erfassen.

III. Wissensdatenbank WDB

In der WDB wird unter dem Punkt „Sonstige“ (siehe:

http://wdbfi.web.dst.baintern.de/komponenten/katalog.html#s01 ein eigener Abschnitt „Sonderbedarfe“ eingestellt.

IV. Verfahrensinformation A2LL vom 24.02.2009

Die Verfahrensinformation A2LL vom 24.02.2009 – Az: II-5215, II-1310, II-2081.5 – in der Fassung der Verfahrensinformation A2LL vom 03.03.2009 – II-5215 – wird aufgehoben.

4. Einzelaufträge

1. Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.

2. Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (MA) in den Grundsicherungsstellen die übermittelte Rechtsauffassung sowie das zu ihrer Umsetzung vorgesehene Verfahren kennen und anwenden.

Der Adressatenkreis gliedert sich wie folgt auf:

• Leistungsbearbeitende Stellen und in Leistungsangelegenheiten beratende
Mitarbeiter (z. B. in den Eingangszonen)

• Führungskräfte

• MA der Widerspruchsstellen

3. Die Grundsicherungsstellen legen gerichtliche Entscheidungen im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbar nach Zustellung der Zentrale vor

(Postfach „_BA-Zentrale-SP-II-21“).

Im Auftrag

gez. Schweiger

Anlage: Wortlaut der §§ 28, 73 SGB XII

Westerwelle droht Ärger

Westerwelle droht Ärger 🙄

Ein Hartz IV – Empfänger aus Filsum im niedersächsischen Kreis Leeer hat FDP – Chef Westerwelle nach dessen Äußerungen zu Hartz IV Sätzen und spätrömischer Dekadenz wegen Beleiddigung und Diskriminierung angezeigt.

Der 42 – Jährige Ostfrise fühle sich durch den Bundesaußenminister persönlich beleidigt, weil er selbst zum Kreis der Hartz IV Empfänger gehöre, sagte ein sprecher. Die Staatsanwaltschaft Aurich prüft derzeit noch, ob gegen Westerwelle Ermittlungen möglich sind.

Quelle: Videotext Sat.1

Hartz IV-Sanktionsparagraf auch vom Bundessozialgericht angezählt

Hartz4-Plattform
keine Armut ! – kein Hunger ! – kein Verlust von Menschenwürde !
Bürgerinitiative für die Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens
sowie die Information und Unterstützung von Hartz IV-Betroffenen

PRESSEERKLÄRUNG
vom 18. Februar 2010

Hartz IV-Sanktionsparagraf auch vom Bundessozialgericht angezählt 🙄
______________________________________________________________
Hartz4-Plattform fühlt sich bestätigt:
Existenz-Entzug aus § 31 SGB II nicht mehr möglich

„Mit der heutigen Entscheidung des Bundessozialgerichts sehen wir uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt, dass das Bundesverfassungsgericht am 9. Februar auch den Hartz IV-Sanktionsparagrafen 31 gekippt hat,“ erklärt Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin nach Kasseler der Urteilsverkündung gegenüber dem Sozialticker. „Der Hinweis der Richter während der Verhandlung, dass sie „nicht zu prüfen gehabt“ hätten, „ob die Sanktion verfassungswidrig“ sei, ist ein an Deutlichkeit nicht zu überbietender Wink mit dem Zaunpfahl an alle Verwaltungen und Sozialgerichte.“ Die Presseerklärung und bei Veröffentlichung das Urteil stehen auf: http://www.hartz4-plattform.de .

Die Richter begründeten folgendermaßen: Zwar habe die Klägerin ihre Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung verletzt, indem sie einen 1€-Job vorzeitig abbrach. Dennoch gaben ihr die Richter recht, und wiesen die Sanktionen – in diesem Falle 100 % des Regelsatzes – als unrechtmäßig zurück. Sie wiesen die pauschale Standard Rechtsmittelbelehrung als unrechtmäßig zurück. Die sei nicht ausreichend gewesen, um die Klägerin über die Rechtsfolgen zu belehren. Dazu bedürfe es – nach der heutigen Presseerklärung des Bundessozialgerichts „strenger Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung“, die dem individuellen Einzelfall angepasst und „konkret, verständlich, richtig und vollständig sein“ müsse.

Dies sei, nach dem Urteil der Bundessozialrichter, vor allem „deshalb geboten weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.“

Und weiter heißt es in der Presseerklärung des Bundessozialgerichts mit deutlichem Hinweis auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil:

„Da der Absenkungsbescheid schon wegen der unzulänglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht darüber zu entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete völlige Streichung der Regelleistung für einen Zeitraum von drei Monaten zulässig war.“

„Wir wiederholen deshalb unsere Schlussfolgerung,“ stellt Brigitte Vallenthin gegenüber dem Sozialticker fest, „dass sich seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 9. Februar und der heutigen Entscheidung des Bundessozialgerichts niemand mehr existenzgefährdende Leistungskürzungen aus dem § 31 SGB II gefallen lassen muss.. Darüber hinaus sind wir der Auffassung, dass hier auch rückwirkende Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Hartz4-Plattform wird prüfen lassen, wie sich Betroffene bezüglich Überprüfungsanträgen und Einstweilige Anordnungen – also Eilverfahren vor den Sozialgerichten – verhalten sollten und in Kürze im Detail darüber informieren.“

Wiesbaden, 18. Februar 2010

Brigitte Vallenthin
Presse

Hartz4-Plattform
keine Armut! – kein Hunger! – kein Verlust von Menschenwürde!

Bürgerinitiative für die Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens
sowie die Information und Unterstützung von Hartz IV-Betroffenen

fon 0611-1721221
0160-91279465
eMail info@hartz4-plattform.de
internet http://www.hartz4-plattform.de
http://www.grundeinkommen-waehlen.de
http://www.grundeinkommen-wiesbaden.de

Bund soll Zusatzbeitrag von ALG-II-Empfängern übernehmen

Sozialticker: Bund soll Zusatzbeitrag von ALG-II-Empfängern übernehmen 🙄

http://www.sozialticker.com/bund-soll-zusatzbeitrag-von-alg-ii-empfaengern-uebernehmen_20100218.html#more-13599

Berlin: (hib/MPI/STO) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert den Bund auf, die Krankenversicherungs-Zusatzbeiträge von Langzeitarbeitslosen zu übernehmen.

In einem Antrag (17/674) kritisieren die Abgeordneten, die Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) müssten bei einem Zusatzbeitrag von acht Euro mehr als ein Prozent ihres Einkommens dafür aufwenden. ”Sie müssen den Zusatzbeitrag aus ihrem Regelsatz begleichen, ohne dass diese zusätzliche Belastung bei der Berechnung der Regelsätze berücksichtigt worden wäre“, kritisieren die Abgeordneten.

Angesichts des strukturellen Defizits beim Gesundheitsfonds würden schon bald die meisten Kassen einen Zusatzbeitrag verlangen, heißt es in der Vorlage weiter. Deshalb seien die ”Fluchtmöglichkeiten“ von ALG-II-Beziehern begrenzt. Die Langzeitarbeitslosen würden ”faktisch von Kasse zu Kasse getrieben“. Damit sei für die betroffene Personengruppe das soziokulturelle Existenzminimum ”akut infrage gestellt“ und ”schnelles Handeln erforderlich“.

Einige gesetzliche Krankenkassen erheben bereits Zusatzbeiträge; weitere haben dies angekündigt. Sie sind dazu verpflichtet, wenn sie mit dem Geld aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen. Einen Zusatzbeitrag von acht Euro können die Kassen ohne Einkommensprüfung erheben. Ansonsten darf der Zusatzbeitrag ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens von derzeit 3.750 Euro im Monat nicht überschreiten.

Quelle: Presse Deutscher Bundestag

Re: Müssen Hartz IV – Empfänger zwischen Hungern und Medikamente entscheiden?

Re: Müssen Hartz IV – Empfänger zwischen Hungern und Medikamente entscheiden? 🙄

Die Frage:
http://hoelderlin.blog.de/2010/02/08/beitrag-hartz-iv-empfaenger-hungern-medikamente-entscheiden-top-geschafft-wurde-bereits-beantwortung-weitergeleitet-7969732/

Die Antwort:
http://direktzu.de/kanzlerin/messages/24648

Sehr geehrter Herr L,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir im Auftrag der Bundeskanzlerin beantworten.

Mit Bedauern hören wir von Ihrer Erkrankung. Wir bitten aber gleichzeitig um Verständnis, dass wir uns zu Ihrem konkreten Fall nicht äußern können, zumal Sie auch eine Klage bei Gericht eingereicht haben.

Wir möchten Sie aber zugleich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zu den Regelleistungen hinweisen. Darin hat das Gericht bestimmt, dass in bestimmten Härtefällen Hartz IV-Empfänger einen besonderen Bedarf geltend machen können, der durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt ist. Das gilt nach den engen Kriterien des Bundesverfassungsgerichtes allerdings nur für „seltene“ Fälle, um einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf“ zu decken, wenn das im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist.

Ob die Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, können wir nicht beurteilen. Sie sollten sich dazu noch einmal an Ihre zuständige Grundsicherungsstelle wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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Der Blogwart 2.0

Wollte ursprünglich mal über nette Hobbies schreiben, bin dann aber in der "Twilight Zone" des politischen Alltags gelandet.

Sozialsystem Schweiz

Eine unzensierte Kommunikation zwischen einem Sozialhilfeempfänger und dem Sozialamt Bern und Ämter. Dieses Archiv (Mirror1) ist den BGE Generationen gewidmet (Quelle: tapschweiz.blogspot.ch)